Auch wenn das Jobcenter die Miete für Empfänger von Grundsicherung direkt zahlt – der Vermieter hat trotzdem keine eigenen einklagbaren Ansprüche gegen die Behörde auf Schuldenübernahme, wenn Geld aussteht. Dazu hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen geurteilt.
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